Privatärztliche Honorarforderungen verjähren nach §195 BGB in drei Jahren ab dem 31.12. des Jahres, in dem die Leistung erbracht und die Rechnung gestellt wurde; die neue GOÄ 2026 verpflichtet zudem zur Rechnungsstellung innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsdatum.
Hintergrund
Praxen, die Rechnungen über Jahre offen lassen, riskieren den vollständigen Forderungsverlust durch Verjährung. Die GOÄ-Reform schärft dieses Problem, da verspätete Rechnungen ab 2026 leichter vom Patienten angefochten werden können. Für die Praxisverwaltung bedeutet das: Konsequentes Forderungsmanagement mit automatisierten Erinnerungen und einem klaren Jahresabschlusscheck ist wichtiger denn je.
Wann gilt das nicht?
Kassenhonorare (GKV) unterliegen eigenen Abrechnungsfristen der Kassenärztlichen Vereinigung und werden nicht nach BGB verjährt. Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Abrechnung unterliegen anderen Verjährungsfristen.
Bei Ärzteversichert empfehlen wir, offene Privatforderungen jährlich auf drohende Verjährung zu prüfen und notfalls verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
Privatärztliche Honorare verjähren nach drei Jahren; die GOÄ-Reform 2026 macht konsequentes Forderungsmanagement mit zeitnaher Rechnungsstellung wichtiger als je zuvor.
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