Praxisinhaber, die Räume an Kollegen vermieten, berichten, dass mündliche Absprachen ohne schriftlichen Mietvertrag bei Partnerwechseln oder Steuerprüfungen regelmäßig zu teuren Auseinandersetzungen führen.
Hintergrund
Ein bewährter Tipp: Immer schriftliche Mietverträge mit einer Miete abschließen, die dem ortsüblichen Niveau für Gewerbeflächen entspricht. Wichtig ist außerdem die genaue Regelung der Nebenkosten (Strom, Reinigung, Praxissoftwarelizenzen). Bei der Untervermietung an angestellte Ärzte in derselben Praxis sollte die Abgrenzung zwischen Gesellschaftervertrag und Mietvertrag klar sein.
Wann gilt das nicht?
In Praxisgemeinschaften mit gemeinsamem Kostenpool erübrigt sich ein separater Mietvertrag; hier regelt der Gesellschaftsvertrag die Raumkostenteilung. Bei vollständig im Eigentum gehaltenen Praxisgebäuden entfällt die Mietzahlung.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber, die ihre Immobilie als Einnahmequelle nutzen möchten, zu den steuerlichen und versicherungsrechtlichen Anforderungen.
Praxisraumvermietung zwischen Ärzten erfordert zwingend schriftliche, marktgerechte Mietverträge, formlose Absprachen werden von Finanzämtern nicht anerkannt und können zu Steuernachzahlungen führen.
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