Die geplanten Anpassungen am Erbschaftsteuerrecht 2026 betreffen insbesondere Betriebsvermögen wie Arztpraxen: Günstige Verschonungsregelungen für betriebliche Vermögenswerte werden strenger geprüft, was die Steuerplanung bei Praxisnachfolge komplexer macht.
Hintergrund
Bisher konnten Praxen im Erbfall unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) von der Erbschaftsteuer befreit werden. 2026 gelten strengere Nachweispflichten für die Betriebsfortsetzung durch den Erben; bei Aufgabe der Praxis innerhalb von fünf Jahren entfällt die Verschonung rückwirkend. Frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten können günstiger sein als der Erbfall.
Wann gilt das nicht?
Für Ärzte ohne Betriebsvermögen (reine Kapitalvermögen, ETFs) gelten andere Freibeträge, die durch die Reform nicht verändert wurden. Praxen mit geringem Verkehrswert unter dem persönlichen Freibetrag (500.000 Euro für Kinder) sind nicht betroffen.
Bei Ärzteversichert empfehlen wir, die Vermögensnachfolgeplanung spätestens in den 50ern mit einem Notar und Steuerberater aufzusetzen.
Die Erbschaftsteuerreform 2026 macht Arztpraxen als Betriebsvermögen in der Nachfolge aufwendiger, frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten oder Übergabeverträge sind steuerlich oft vorteilhafter.
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