Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt Schäden ab, die durch fehlerhafte ärztliche Beratungsleistungen oder Gutachten entstehen und keine Personenschäden sind; 2026 passen führende Versicherer die empfohlenen Mindestversicherungssummen an gestiegene Schadenspotenziale an.
Hintergrund
Ärzte, die als Gutachter für Versicherungen, Gerichte oder Unternehmen tätig sind, oder die Beratungsleistungen außerhalb der eigentlichen Patientenbehandlung erbringen, tragen ein spezifisches Vermögensschadenhaftpflichtrisiko. Falsche Gutachten können zu enormen Folgekosten beim Auftraggeber führen. Eine separate Vermögensschadenhaftpflicht ist notwendig, da die Berufshaftpflicht Ärzte nur für Personenschäden deckt.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich in der direkten Patientenversorgung tätig sind und keinerlei Beratungs- oder Gutachterleistungen erbringen, benötigen keine Vermögensschadenhaftpflicht. Die Arzthaftpflicht greift für Personenschäden in der Behandlung.
Bei Ärzteversichert prüfen wir, ob Ihre Nebentätigkeiten als Gutachter oder Berater durch eine Vermögensschadenhaftpflicht korrekt abgesichert sind.
Ärzte mit Gutachter- oder Beratertätigkeiten benötigen 2026 eine Vermögensschadenhaftpflicht mit Mindestdeckung von 500.000 Euro je Schadensfall, die Berufshaftpflicht deckt diese Risiken nicht ab.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →