Ärzte mit Gutachtertätigkeit berichten, dass bei falschen Einschätzungen in Gerichtsgutachten Schadensersatzforderungen der Prozessparteien entstehen können, die sich auf Hunderttausende Euro belaufen, ohne Vermögensschadenhaftpflicht ist das existenzbedrohend.
Hintergrund
Typischer Praxisfall: Ein Arzt erstellt ein verkehrmedizinisches Gutachten falsch, der Fahrerlaubnisinhaber verliert seinen Führerschein und klagt auf Schadensersatz für entgangenes Einkommen. Solche Vermögensschäden sind in der regulären Arzthaftpflicht explizit ausgeschlossen. Empfehlenswert: Eine Vermögensschadenhaftpflicht bereits beim ersten Gutachterauftrag abschließen, nicht erst nach einem Schadensfall.
Wann gilt das nicht?
Bei rein beschreibenden Befundberichten ohne Beurteilungscharakter ist das Vermögensschadensrisiko gering. Gutachten für Sozialversicherungsträger (DRV, Krankenkassen) unterliegen anderen Haftungsregelungen.
Ärzteversichert hilft, die passende Vermögensschadenhaftpflicht für ärztliche Gutachter- und Beratertätigkeiten zu finden und korrekt in das Gesamtversicherungskonzept einzubinden.
Ärzte als Gutachter sollten vor dem ersten Auftrag eine Vermögensschadenhaftpflicht abschließen, ein falsches Gutachten kann zu sechsstelligen Schadensersatzforderungen führen.
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