Krankenhausärzte mit §116b-Ermächtigung oder persönlicher Ermächtigung nach §116 SGB V üben ambulante GKV-Tätigkeit aus, die durch die Krankenhaus-Kollektivhaftpflicht oft nicht oder nur eingeschränkt gedeckt ist.
Hintergrund
2026 überprüfen Versicherer verstärkt, ob ermächtigte Ärzte ihre ambulante Tätigkeit korrekt in der Arzthaftpflicht deklariert haben. Der Hintergrund: Behandlungsfehler im Rahmen der Ermächtigungstätigkeit können als außerhalb des Klinikbereichs liegend gewertet werden. Wer ausschließlich auf den Klinikschutz vertraut, riskiert im Schadensfall keinen Versicherungsschutz zu haben. Eine eigene Ergänzungspolice oder explizite Erweiterung der Klinikpolice ist erforderlich.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ihre Ermächtigungstätigkeit vollständig in den Klinikräumen und unter Klinikstruktur durchführen, sind oft durch die institutionelle Haftpflicht mitversichert, das muss aber aktiv bestätigt werden.
Bei Ärzteversichert prüfen wir, ob Ihre Ermächtigungstätigkeit korrekt versichert ist oder eine Ergänzungspolice notwendig ist.
Ermächtigte Ärzte sollten ihren Klinikversicherungsschutz aktiv prüfen lassen, ob ambulante Ermächtigungsleistungen eingeschlossen sind, oft ist eine separate Ergänzungspolice notwendig.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →