Ermächtigte Ärzte berichten, dass der häufigste Fehler die fehlende schriftliche Bestätigung des Klinikversicherers ist, dass ambulante Ermächtigungsleistungen mitversichert sind.
Hintergrund
Empfehlenswert: Noch vor der ersten ambulanten Behandlung im Rahmen der Ermächtigung eine schriftliche Deckungsbestätigung vom Klinikversicherer anfordern. Falls diese nicht vorliegt oder Einschränkungen enthält, sollte unverzüglich eine eigene Ergänzungspolice abgeschlossen werden. Erfahrene Ärzte betonen außerdem: Wer die Ermächtigungssprechstunde in eigenen Praxisräumen außerhalb der Klinik abhält, ist grundsätzlich nicht durch die Klinikhaftpflicht gedeckt.
Wann gilt das nicht?
Ermächtigungstätigkeiten in Hochschulambulanzstrukturen (§117 SGB V) sind in der Regel durch institutionelle Versicherungen abgedeckt; hier gelten andere Regelungen als bei persönlichen Ermächtigungen.
Ärzteversichert unterstützt ermächtigte Ärzte dabei, den korrekten Versicherungsschutz für ihre ambulante GKV-Tätigkeit aufzubauen.
Der wichtigste Tipp für ermächtigte Ärzte: Schriftliche Deckungsbestätigung vom Klinikversicherer einholen, ohne diese Bestätigung ist der Versicherungsschutz für ambulante Ermächtigungsleistungen ungesichert.
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