Eine Ermächtigung ermöglicht Krankenhausärzten, ambulante GKV-Patienten zu behandeln und zusätzliche Einnahmen zu generieren, erfordert aber eine individuelle Prüfung des Versicherungsschutzes, da Klinikhaftpflichten diese Tätigkeit oft nicht vollständig abdecken.

Hintergrund

Vorteil: Zusätzliche GKV-Einnahmen ohne eigene Praxiszulassung; Aufbau eines Patientenstamms außerhalb des Klinikbetriebs. Nachteil: Versicherungsrechtliche Grauzone, wenn nicht klar ist, welcher Versicherer bei Behandlungsfehlern leistungspflichtig ist. Im Schadensfall können sich Klinikversicherer auf eine fehlende Mitversicherung der ambulanten Tätigkeit berufen.

Wann gilt das nicht?

Ermächtigungen innerhalb des Krankenhauses in klinischen Strukturen sind in der Regel durch die institutionelle Haftpflicht abgedeckt. Privatärztliche Ermächtigungen unterliegen eigenen Regelungen.

Ärzteversichert analysiert für ermächtigte Ärzte, welche Versicherungskonstellation optimal ist und ob eine eigene Police notwendig wird.

Ermächtigungstätigkeiten erfordern aktive Versicherungsprüfung, Klinikhaftpflichten decken ambulante Eigenleistungen häufig nicht ab; eine Ergänzungspolice sichert die Lücke.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →