Praxisinhaber mit Renovierungserfahrung berichten, dass der schwerwiegendste Fehler ist, den eigenen Versicherer nicht vorab schriftlich über die Renovierung zu informieren, was im Schadensfall zu vollständiger Leistungsablehnung führen kann.

Hintergrund

Typischer Fehler: Praxisinhaber renoviert, ohne die Inhaltsversicherung zu melden. Ein Wasserschaden während der Renovierung wird als „Bauschaden" eingestuft, der nicht unter den normalen Inhaltsschutz fällt. Empfehlenswert: Vor jedem Renovierungsbeginn alle relevanten Versicherer (Inhalts-, Gebäude-, Betriebshaftpflicht) schriftlich informieren und Meldequittung aufbewahren. Außerdem: Eigenverantwortung für Handwerker auf der Baustelle durch deren Handwerker-Haftpflicht absichern.

Wann gilt das nicht?

Minimale Schönheitsreparaturen (Streichen, Bodenbelagsaustausch) ohne bauliche Eingriffe erfordern keine gesonderte Versicherungsmeldung; der normale Schutz bleibt bestehen.

Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber mit einer Checkliste für den Versicherungsschutz vor, während und nach der Renovierung.

Vor Renovierungsbeginn alle Versicherer schriftlich informieren und Meldequittung sichern, ohne diese Meldung riskieren Praxisinhaber den Verlust des Versicherungsschutzes während der Bauphase.

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