Ärzte mit eigener Praxis-Apotheke berichten, dass ein sorgfältiges Chargendokumentation-System bei Produkthaftungsfällen entscheidend ist, wer Rezepturen nicht lückenlos dokumentiert, hat im Streitfall kaum Chancen, eine Fehlerhaftigkeit des Produkts zu widerlegen.

Hintergrund

Ein bewährter Tipp: Produkthaftpflicht und Arzthaftpflicht beim selben Versicherer bündeln, da bei Behandlungsfehlern mit Arzneimittelbeteiligung oft beide Versicherungsbausteine greifen und Doppelmeldungen vermieden werden. Außerdem: Verfallsdaten und Lagerbedingungen (Temperatur, Licht) für alle gelagerten Arzneimittel dokumentieren, da unsachgemäße Lagerung im Schadensfall den Versicherungsschutz gefährdet.

Wann gilt das nicht?

Reine Vorratshaltung zugelassener Fertigarzneimittel ohne eigene Verarbeitung ist deutlich weniger risikobehaftet und erfordert keine gesonderte Produkthaftpflicht.

Ärzteversichert unterstützt Praxen mit Apotheke bei der Zusammenstellung des richtigen Versicherungskonzepts.

Praxen mit Arzneimittelherstellung sollten Produkthaftpflicht und Arzthaftpflicht beim selben Versicherer führen und alle Rezepturchargen lückenlos dokumentieren, das schützt im Haftungsfall.

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