Bei Kooperationsverträgen zwischen Ärzten und anderen Heilberuflern müssen 2026 die Versicherungsverantwortlichkeiten klar geregelt sein, da bei gemeinsamer Patientenbehandlung Haftungsansprüche beide Partner treffen können.

Hintergrund

Durch die zunehmende Vernetzung von Arztpraxen mit Therapeuten, Pflegediensten und MVZ entstehen neue Haftungskonstellationen. Gerichte urteilen seit 2025 häufiger, dass bei gemeinsamer Behandlung auch ohne formelle Gemeinschaftspraxis eine Gesamtschuld entstehen kann. Im Kooperationsvertrag sollte daher festgelegt werden, welcher Partner welche Versicherung trägt und wie Regress zwischen den Partnern geregelt wird.

Wann gilt das nicht?

Reine Überweisungskooperationen ohne gemeinsame Patientenverantwortung begründen keine geteilte Haftung und erfordern keine besonderen Versicherungsklauseln.

Ärzteversichert prüft für Ärzte in Kooperationsstrukturen, ob der individuelle Versicherungsschutz die vertraglichen Vereinbarungen korrekt abbildet.

Kooperationsverträge 2026 müssen klare Versicherungsklauseln zur Haftungsabgrenzung enthalten, bei gemeinsamer Patientenbehandlung können ohne solche Regelungen beide Partner für Behandlungsfehler haften.

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