Ärzte in Kooperationsstrukturen berichten, dass fehlende Versicherungsklauseln im Kooperationsvertrag bei Schadensfällen zu langwierigen Streitigkeiten über die Haftungsverteilung zwischen den Partnern führen.

Hintergrund

Empfehlenswert: Vor Unterzeichnung eines Kooperationsvertrags gegenseitig Deckungsnachweise aller relevanten Policen austauschen. Ein typischer Fehler: Beide Partner gehen davon aus, der jeweils andere sei ausreichend versichert, im Schadensfall zeigt sich dann eine Deckungslücke. Sinnvoll ist außerdem eine Klausel, die verpflichtet, Versicherungsänderungen dem Kooperationspartner mitzuteilen.

Wann gilt das nicht?

Kurzfristige oder informelle Vertretungsarrangements ohne formellen Kooperationsvertrag erfordern keine explizite Versicherungsabstimmung, solange die Vertretung durch die eigene Police gedeckt ist.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte beim Aufbau von Kooperationsstrukturen mit einer umfassenden Prüfung der Versicherungskompatibilität aller Beteiligten.

Vor Abschluss eines Kooperationsvertrags sollten alle Partner ihre Versicherungsnachweise austauschen und Haftungsregelungen explizit vertraglich verankern, unklare Versicherungsverhältnisse führen im Schadensfall zu kostspieligen Streitigkeiten.

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