Bei einem Bundeslandwechsel wird die Versorgungswerk-Mitgliedschaft auf das Versorgungswerk der neuen Ärztekammer übertragen, 2026 wurden die Übertragungsfristen und Anwartschaftsbewertungen zwischen den Werken weiter vereinheitlicht.

Hintergrund

Ärzte-Versorgungswerke sind länderspezifisch an die jeweilige Ärztekammer gebunden. Bei einem Umzug oder einem Wechsel der Approbationszuständigkeit wechselt auch die Versorgungswerk-Mitgliedschaft. Die aufgebauten Anwartschaften werden nach einem versicherungsmathematischen Übertragungswert transferiert, dieser kann je nach Versorgungswerk unterschiedlich bewertet sein. Ab 2026 haben mehrere Versorgungswerke neue Kooperationsvereinbarungen zur Anwartschaftsübertragung abgeschlossen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die dauerhaft in einem Bundesland tätig bleiben, sind von der Wechselproblematik nicht betroffen.

Ärzteversichert informiert Ärzte bei Bundeslandwechseln über die Konsequenzen für das Versorgungswerk und empfiehlt, den Übertragungsbescheid sorgfältig zu prüfen.

Beim Bundeslandwechsel werden Versorgungswerk-Anwartschaften per versicherungsmathematischem Übertragungswert übernommen, Ärzte sollten den Übertragungsbescheid prüfen, da Bewertungsunterschiede zu Anwartschaftsverlusten führen können.

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