Ärzte, die 2026 als Vertretungsärzte tätig sind oder Vertretungen in der eigenen Praxis einsetzen, müssen die Versicherungsdeckung für diese Konstellation explizit prüfen, da viele Policen Fremdvertretungen nicht automatisch einschließen.

Hintergrund

Bei einer Praxisvertretung stellt sich die Frage: Ist der Vertretungsarzt durch die Police des Praxisinhabers mitversichert oder braucht er eine eigene Police? Die Antwort hängt vom Versicherer und den Vertragsbedingungen ab. In vielen Policen für Praxisinhaber sind angestellte oder beauftragte Vertretungsärzte eingeschlossen, aber nicht immer. Ab 2026 verlangen einige Versicherer eine explizite Meldung von Vertretungsärzten mit Namensnennung.

Wann gilt das nicht?

Ärzte im Krankenhaus haben keinen Vertretungsbedarf für eine eigene Praxis und sind durch den Krankenhausträger versichert.

Ärzteversichert klärt für Praxisinhaber, ob Vertretungsärzte in der bestehenden Berufshaftpflicht mitversichert sind oder eine separate Deckung benötigen.

Praxisinhaber und Vertretungsärzte sollten 2026 explizit klären, wessen Berufshaftpflicht bei einer Vertretung greift, viele Policen verlangen eine Meldung des Vertretungsarztes, ohne die kein Versicherungsschutz besteht.

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