Ärzte berichten, dass Versicherungslücken bei Vertretungen oft erst im Schadensfall entdeckt werden, eine schriftliche Klärung der Versicherungsverantwortung vor Antritt der Vertretung ist unverzichtbar.

Hintergrund

Praxistipp: Vor jeder Vertretung schriftlich festhalten, ob der Vertretungsarzt durch die Police des Praxisinhabers gedeckt ist oder eine eigene Tagespolice benötigt. Für regelmäßig tätige Vertretungsärzte empfiehlt sich eine eigene Berufshaftpflicht, die Vertretungstätigkeiten explizit einschließt. Wichtig: Auch die Sozialversicherungsfrage (Scheinselbstständigkeit) sollte beim Vertretungsarzt-Einsatz geprüft werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich im Angestelltenverhältnis vertreten (z. B. als Honorararzt im Krankenhaus), sind durch den Auftraggeber versichert.

Ärzteversichert berät Vertretungsärzte und Praxisinhaber zur optimalen Absicherung von Vertretungstätigkeiten, einschließlich Kurzzeitpolicen für gelegentliche Einsätze.

Vor jeder ärztlichen Vertretung muss schriftlich geklärt werden, wessen Haftpflichtversicherung greift, fehlt diese Absprache, kann im Schadensfall keine der beteiligten Policen die Deckung übernehmen.

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