Die Rechtsprechung zu Wahlleistungsvereinbarungen wird 2026 strenger, Formfehler bei Aufklärung und Unterzeichnung führen zunehmend zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und damit zum Verlust des Honoraranspruchs des leitenden Arztes.
Hintergrund
Bundesgerichtshof-Urteile der letzten Jahre haben die Anforderungen an Wahlleistungsvereinbarungen nach §17 KHEntgG verschärft: Die Vereinbarung muss vor Aufnahme oder Behandlung schriftlich abgeschlossen werden; eine nachträgliche Unterzeichnung ist unwirksam. 2026 verstärken Krankenkassen ihre Prüfaktivitäten und fechten Wahlleistungsabrechnungen bei Formfehlern aktiv an. Leitende Ärzte mit Liquidationsrecht sind direkt betroffen.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Vertragsärzte ohne stationäre Belegarzttätigkeit führen keine Wahlleistungsvereinbarungen nach KHEntgG und sind von dieser Thematik nicht betroffen.
Ärzteversichert weist Leitende Ärzte darauf hin, dass Streitigkeiten um Wahlleistungshonorare durch eine Rechtsschutzversicherung für Ärzte abgesichert sein sollten.
Leitende Ärzte sollten 2026 ihre Wahlleistungsvereinbarungen auf formale Korrektheit überprüfen, Formfehler bei Unterzeichnung oder Aufklärung führen zur Unwirksamkeit und zum Verlust des Liquidationsanspruchs.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →