Leitende Ärzte berichten, dass standardisierte Prozesse für die Wahlleistungsvereinbarung beim Aufnahmedienst das Risiko von Formfehlern und damit von Honorarverlusten erheblich reduzieren.
Hintergrund
Praxistipp: Der Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung sollte klar im Aufnahmeprozess des Krankenhauses verankert sein, nicht als Nachlieferung nach der Behandlung. Der leitende Arzt sollte regelmäßig prüfen, ob der Verwaltungsablauf des Krankenhauses die formalen Anforderungen erfüllt. Tipp: Eigene Checkliste für Wahlleistungsaufklärung und Dokumentation führen, da bei Streitigkeiten der Arzt die ordnungsgemäße Vereinbarung nachweisen muss.
Wann gilt das nicht?
Belegärzte mit eigenem Patientenstamm können den Vereinbarungsprozess eigenständiger steuern als angestellte leitende Ärzte, die auf Krankenhausabläufe angewiesen sind.
Ärzteversichert empfiehlt leitenden Ärzten mit Liquidationsrecht, Streitigkeiten um Wahlleistungshonorare durch eine Rechtsschutzversicherung für Ärzte abzudecken.
Leitende Ärzte sollten sicherstellen, dass die Wahlleistungsvereinbarung immer vor Behandlungsbeginn schriftlich abgeschlossen wird, ein standardisierter Prozess im Aufnahmedienst ist die effektivste Absicherung gegen formbedingte Honorarverluste.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →