Die Wahlleistungsvereinbarung ermöglicht leitenden Ärzten die persönliche Liquidation für Privatpatienten und ist damit eine erhebliche Einkommensquelle, birgt aber bei Formfehlern oder Streitigkeiten erhebliche Honorarverluste und Haftungsrisiken.

Hintergrund

Vorteil: Das Liquidationsprivileg für persönlich erbrachte Wahlleistungen kann das Grundgehalt eines Chefarztes um ein Mehrfaches übersteigen. Es stärkt die Patientenbindung und das Qualitätsprofil der Klinik. Nachteil: Die formalen Anforderungen sind hoch, ein Fehler im Prozess macht die gesamte Vereinbarung unwirksam. Außerdem haften leitende Ärzte persönlich für die persönliche Leistungserbringung bei Wahlleistungspatienten.

Wann gilt das nicht?

Krankenhäuser, die Wahlleistungen vollständig in das Klinikhonorar integriert haben (Poolmodell ohne persönliche Liquidation), haben keine individuellen Wahlleistungsvereinbarungen für einzelne Ärzte.

Ärzteversichert unterstützt Leitende Ärzte dabei, die Versicherungskonsequenzen ihrer Liquidationstätigkeit, insbesondere Haftpflicht für Wahlleistungen, richtig abzubilden.

Die Wahlleistungsvereinbarung ist eine attraktive Einkommensquelle für leitende Ärzte, aber formale Fehler führen zur vollständigen Unwirksamkeit, korrekte Prozesse und eine Rechtsschutzversicherung für Streitigkeiten sind unverzichtbar.

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