Eine Abmahnung von Praxispersonal ist in der Regel rechtlich notwendig, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, ohne vorherige Abmahnung kann das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklären.

Hintergrund

Eine Abmahnung muss den konkreten Pflichtverstoß benennen, zur Verhaltensänderung auffordern und eine Wiederholungswarnung enthalten. Sie ist vor allem sinnvoll bei wiederholtem Zuspätkommen, Verstößen gegen Datenschutzvorgaben oder mangelhafter Patientenkommunikation. Bei schwerwiegenden Verstößen (Patientengefährdung, Betrug) ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich. Eine Rechtsschutzversicherung für die Praxis deckt Arbeitsrechtsstreitigkeiten ab.

Wann gilt das nicht?

Bei einem außerordentlichen Kündigungsgrund (z. B. Diebstahl, grobe Pflichtverletzung) ist eine Abmahnung entbehrlich und die sofortige fristlose Kündigung zulässig.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, Personalangelegenheiten durch eine Rechtsschutzversicherung mit arbeitsrechtlichem Baustein abzusichern.

Eine Abmahnung ist bei verhaltensbedingten Pflichtverstößen des Praxispersonals arbeitsrechtlich erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, sie muss schriftlich, konkret und mit Wiederholungswarnung formuliert sein.

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