Die Mitgliedschaft in der Ärztekammer ist für jeden approbierten Arzt, der in Deutschland ärztlich tätig ist, gesetzlich vorgeschrieben und damit keine freiwillige Entscheidung. Sie ist Voraussetzung für die Berufsausübung und eröffnet automatisch die Pflichtmitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk der jeweiligen Landesärztekammer.

Hintergrund

Durch die Kammermitgliedschaft werden Ärzte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und zahlen stattdessen in das berufsständische Versorgungswerk ein. Dieses bietet in der Regel attraktivere Leistungen als die Deutsche Rentenversicherung, darunter Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung. Die Beiträge orientieren sich am Einkommen und sind steuerlich abzugsfähig. Ärzteversichert berät Ärzte, wie das Versorgungswerk optimal in die Gesamtstrategie zur Altersvorsorge eingebunden wird.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in reinen Verwaltungspositionen ohne Patientenkontakt oder im Ausland tätige Ärzte können von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sein. Auch Ärzte, die ausschließlich in der Forschung tätig sind, sollten ihren konkreten Kammerstatus prüfen.

Die Ärztekammermitgliedschaft ist Pflicht und kein optionaler Vorteil. Sie ist die Grundlage für das Versorgungswerk und damit für die gesamte Altersvorsorgestrategie approbierter Ärzte.

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