Eine Arbeitgeberhaftpflicht lohnt sich für jeden niedergelassenen Arzt mit eigenem Praxispersonal, da Praxisinhaber für Schäden haften, die ihre Angestellten im Berufsalltag gegenüber Patienten oder Dritten verursachen.

Hintergrund

Als Arbeitgeber haftet der Praxisinhaber nach dem Prinzip der Haftungszurechnung für das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter, ob bei der Terminverwaltung, der Blutabnahme durch eine MFA oder beim Umgang mit Patientendaten. Die Arbeitgeberhaftpflicht ist in der Regel Bestandteil einer umfassenden Praxishaftpflichtversicherung. Fehlt dieser Baustein, können Schadensersatzforderungen ungefiltert auf das Privatvermögen des Praxisinhabers durchschlagen. Ärzteversichert empfiehlt, beim Abschluss einer Praxishaftpflicht explizit die Einbeziehung von Personalrisiken zu prüfen und die Deckungssumme auf die Praxisgröße abzustimmen.

Wann gilt das nicht?

Einzelkämpfer ohne angestelltes Personal benötigen keine eigenständige Arbeitgeberhaftpflicht. Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis sollten prüfen, ob ihre anteilige Haftung durch die gemeinsame Praxispolice ausreichend gedeckt ist.

Die Arbeitgeberhaftpflicht ist für Praxisinhaber mit Personal unverzichtbar. Sie schützt vor Haftungsansprüchen durch Mitarbeiterfehler und sollte Teil jeder Praxishaftpflichtpolice sein.

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