Ärzte dürfen als Influencer auf Social Media auftreten, müssen dabei aber das Heilmittelwerbegesetz, die ärztliche Berufsordnung, die Kennzeichnungspflicht für Werbung und die DSGVO konsequent einhalten.
Hintergrund
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet irreführende Werbung für Heilbehandlungen und beschränkt Testimonials von Patienten. Die Berufsordnungen der Landesärztekammern untersagen anpreisende, vergleichende oder irreführende Werbung. Jeder bezahlte Beitrag, auch Produkte auf Rezension, muss als Werbung oder Kooperation gekennzeichnet werden. Arzt-Influencer, die Patientenfotos zeigen, benötigen explizite Einwilligungen nach DSGVO. Ärzteversichert empfiehlt, für Social-Media-Aktivitäten eine separate Rechtsschutzversicherung zu prüfen, die Abmahnungen und Lizenzstreitigkeiten einschließt.
Wann gilt das nicht?
Rein edukative, nicht werbliche Inhalte ohne Produktbezug und ohne Patienten-Testimonials sind in der Regel rechtlich unkritisch. Ärzte, die ausschließlich allgemeine Gesundheitsinformationen teilen, bewegen sich auf sicherem Terrain.
Ärzte können Influencer sein, wenn sie HWG, Berufsordnung und Werbekennzeichnungspflichten einhalten. Ohne rechtliche Grundlagen drohen Abmahnungen und standesrechtliche Konsequenzen.
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