Ärzte sind grundsätzlich zur Aussage als Zeuge vor Gericht verpflichtet, haben jedoch nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht für Tatsachen, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft als Arzt anvertraut wurden.

Hintergrund

Das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht schützt das Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnis und die ärztliche Schweigepflicht. Es gilt in Strafprozessen, Zivilverfahren und Verwaltungsverfahren. Ärzte können die Aussage zu patientenbezogenen Informationen verweigern, es sei denn, der Patient entbindet sie ausdrücklich von der Schweigepflicht. Treten Ärzte als sachverständige Zeugen oder gerichtliche Gutachter auf, gelten gesonderte Regelungen und Vergütungsansprüche nach dem JVEG. Ärzteversichert empfiehlt, vor einer Aussage rechtlichen Rat einzuholen, wenn unklar ist, ob das Zeugnisverweigerungsrecht anwendbar ist.

Wann gilt das nicht?

Bei eigener Beobachtung eines Unfalls oder einer Straftat als Privatperson besteht kein ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht. Auch für rein persönliche, nicht berufsbezogene Kenntnisse gilt der Schutz nicht.

Ärzte müssen als Zeugen aussagen, dürfen aber Patientengeheimnisse verweigern. Bei Unsicherheit über den Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts ist rechtlicher Beistand empfehlenswert.

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