Auszubildende in der Arztpraxis sind kraft Gesetzes über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unfallversichert, der Praxisinhaber muss jedoch Haftungsrisiken durch Fehler des Azubis gesondert absichern.

Hintergrund

Macht ein Auszubildender im Rahmen seiner MFA-Ausbildung einen Fehler, der zu einem Patientenschaden führt, haftet der Praxisinhaber als Arbeitgeber. Die Betriebshaftpflichtversicherung der Praxis muss daher explizit Schäden durch Auszubildende einschließen. Zudem sind Praxisinhaber verpflichtet, die Ausbildung nach dem Berufsausbildungsvertrag und dem TVAöD bzw. dem MFA-Tarifvertrag zu gestalten. Ärzteversichert empfiehlt, beim Azubi-Start die bestehende Praxishaftpflicht auf Azubi-Deckung zu prüfen und den Versicherungsschutz ggf. zu erweitern.

Wann gilt das nicht?

Bei Praktikanten ohne offiziellen Ausbildungsvertrag gelten teilweise andere versicherungsrechtliche Regelungen. Praxisinhaber sollten dies vorab mit ihrem Versicherer klären.

Azubis in der Arztpraxis sind BG-versichert. Für Patientenschäden durch den Azubi haftet der Praxisinhaber, die Praxishaftpflicht muss Azubi-Tätigkeiten ausdrücklich einschließen.

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