Ein schriftlicher Behandlungsvertrag lohnt sich bei jeder Privatbehandlung und IGeL-Leistung, da er nach § 630b BGB die Pflichten beider Vertragsparteien regelt und im Streitfall als Beweismittel dient.

Hintergrund

Seit der Patientenrechtsreform 2013 ist der Behandlungsvertrag als eigenständiger Vertragstyp im BGB verankert. Er regelt Aufklärungspflichten, Einwilligung, Dokumentation und Vergütung. Bei Privatpatienten und IGeL-Leistungen muss der Arzt vor Behandlungsbeginn schriftlich informieren und einen GOÄ-konformen Kostenvoranschlag übergeben. Fehlt dieser Vertrag, drohen Streitigkeiten über die Honorarhöhe und erschwerte Durchsetzbarkeit von Forderungen. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, standardisierte Behandlungsvertragsformulare anwaltlich prüfen zu lassen und für jede Behandlungskategorie eigene Muster vorzuhalten.

Wann gilt das nicht?

Bei GKV-Patienten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung entfällt die individuelle Behandlungsvertragspflicht, da das Versicherungsverhältnis mit der Krankenkasse die Vergütungsgrundlage bildet.

Der Behandlungsvertrag ist bei Privatpatienten und IGeL-Leistungen gesetzlich gefordert. Er schützt den Arzt vor Honorarstreitigkeiten und sichert die rechtskonforme Aufklärung nach.

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