Bereitschaftsdienstzeiten müssen in Deutschland nach der Rechtsprechung des EuGH als Arbeitszeit gewertet werden, wenn der Arzt verpflichtet ist, sich am Arbeitsplatz aufzuhalten, das führt zu Ansprüchen auf Mehrarbeitsvergütung oder Freizeitausgleich.
Hintergrund
Seit dem Simap-Urteil des EuGH gilt Bereitschaftsdienst im Krankenhaus als vollwertige Arbeitszeit. Der Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) sieht gestaffelte Vergütungen für Bereitschaftsdienste je nach Belastungsgrad vor. Wird mehr als die tariflich zulässige Höchstarbeitszeit geleistet, entstehen Ausgleichsansprüche. Ärzte, die feststellen, dass ihre Bereitschaftsdienste nicht korrekt vergütet werden, sollten Arbeitszeitnachweise führen und arbeitsrechtlichen Beistand suchen. Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung, die arbeitsrechtliche Streitigkeiten einschließt.
Wann gilt das nicht?
Rufbereitschaft, bei der der Arzt nicht am Arbeitsplatz präsent sein muss, gilt nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit und wird anders vergütet als der klassische Bereitschaftsdienst.
Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ist vollwertige Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet werden. Ärzte sollten ihre Dienste dokumentieren und bei Untervergütung rechtliche Beratung suchen.
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