Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für jeden niedergelassenen Arzt nach § 21 Musterberufsordnung gesetzlich vorgeschrieben und schützt vor Schadensersatzansprüchen bei Behandlungsfehlern, die das gesamte Privatvermögen gefährden können.

Hintergrund

Ärztliche Behandlungsfehler können zu Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe führen, etwa bei dauerhafter Behinderung eines Patienten. Ohne ausreichende Haftpflichtversicherung haftet der Arzt persönlich und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Wichtig ist die Höhe der Deckungssumme: Für operative Fächer empfiehlt Ärzteversichert Deckungssummen von mindestens 5 Millionen Euro je Schadensfall. Zudem muss der Tarif Nachmeldefristen (Claims-Made vs. Occurrence) korrekt abbilden, damit auch spät gemeldete Schäden aus zurückliegenden Behandlungen gedeckt sind.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Klinikärzte sind über die Diensthaftpflicht ihres Arbeitgebers abgesichert, sofern sie ausschließlich im Rahmen ihrer Anstellung tätig sind. Eigene Nebentätigkeiten wie Gutachten oder Privatsprechstunden sind damit nicht gedeckt.

Die Berufshaftpflicht ist für niedergelassene Ärzte gesetzlich vorgeschrieben. Ausreichend hohe Deckungssummen und korrekte Nachmeldefristen sind entscheidend für den echten Schutz.

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