Betriebliche Altersvorsorge (bAV) lohnt sich für angestellte Ärzte vor allem dann, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss leistet, weil die kombinierten Steuer- und Sozialabgabenersparnisse bei der Entgeltumwandlung die spätere Steuerlast auf die Rentenleistung deutlich überwiegen.

Hintergrund

Seit 2019 müssen Arbeitgeber neue bAV-Verträge mit mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts bezuschussen, sofern sie Sozialabgaben sparen. Für Ärzte in oberen Steuerprogression gilt: Jeder umgewandelte Euro spart Lohnsteuer und Sozialabgaben. Die bAV-Rente wird im Alter zwar besteuert, aber in der Regel zu einem niedrigeren Steuersatz als während der Erwerbsphase. Für GKV-versicherte angestellte Ärzte entfällt zudem auf bAV-Beiträge bis zur Freigrenze die Sozialabgabenpflicht. Ärzteversichert empfiehlt, die bAV als einen von mehreren Bausteinen im Altersvorsorge-Mix zu nutzen.

Wann gilt das nicht?

Niedergelassene Ärzte können keine bAV im klassischen Sinne nutzen, da sie keine Arbeitnehmer sind. Für sie sind andere Vorsorgeformen wie die Rürup-Rente oder ETF-Sparpläne geeigneter.

Betriebliche Altersvorsorge lohnt sich für angestellte Ärzte besonders mit Arbeitgeberzuschuss. Für Niedergelassene sind andere Vorsorgeformen besser geeignet.

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