Ein Betriebsrat kann in jeder Arztpraxis mit mindestens fünf wahlberechtigten Mitarbeitern gewählt werden und lohnt sich besonders dann, wenn wiederkehrende Konflikte über Dienstpläne, Urlaubsregelungen oder Arbeitsbedingungen strukturiert gelöst werden sollen.
Hintergrund
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt Betriebsräten weitreichende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, zum Beispiel bei der Einführung von Überwachungssoftware, bei Kurzarbeit, Einstellungen und Kündigungen. Praxisinhaber sollten wissen, dass ein Betriebsrat zwar Zeit und Kosten verursacht, aber auch als strukturierter Kommunikationskanal zwischen Praxisleitung und Mitarbeitern wirken kann. Für einen reibungslosen Umgang empfiehlt Ärzteversichert, rechtzeitig arbeitsrechtliche Beratung zu suchen, sobald eine Betriebsratsgründung absehbar ist.
Wann gilt das nicht?
In kleinen Praxen mit weniger als 5 Mitarbeitern ist eine Betriebsratsgründung nicht möglich. In der Mehrzahl der Arztpraxen wird kein Betriebsrat gegründet, rechtlich ist das unbedenklich.
Ein Betriebsrat kann in Praxen ab 5 Mitarbeitern entstehen und hat weitreichende Mitbestimmungsrechte. Praxisinhaber sollten sich rechtzeitig arbeitsrechtlich beraten lassen.
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