Eine Betriebsschließungsversicherung mit Seuchenklausel lohnt sich für Arztpraxen als Absicherung gegen behördlich angeordnete Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes, da solche Ereignisse die laufenden Kosten trotz Umsatzausfalls nicht eliminieren.
Hintergrund
Wird eine Arztpraxis durch das Gesundheitsamt wegen eines Infektionsgeschehens geschlossen, laufen Miete, Personalkosten und Kreditraten weiter. Die Erfahrungen der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, wie schnell solche Szenarien Realität werden können. Viele Altverträge enthielten Ausschlüsse für behördlich bestimmte Pandemien, neue Tarife sollten daher explizit das Infektionsschutzgesetz als Auslöser einschließen. Ärzteversichert empfiehlt beim Abschluss, die Seuchenklausel und den Leistungszeitraum sorgfältig auf Vollständigkeit zu prüfen.
Wann gilt das nicht?
Freiwillige Praxisschließungen oder Einschränkungen des Betriebs ohne behördliche Anordnung sind nicht gedeckt. Die Versicherung greift nur bei amtlich verfügter Schließung nach dem IfSG.
Eine Betriebsschließungsversicherung mit Seuchenklausel schützt Arztpraxen vor Umsatzausfällen bei amtlich angeordneter Schließung. Auf vollständige Einbeziehung des Infektionsschutzgesetzes achten.
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