Eine dauerhafte Handverletzung macht Chirurgen in der Regel unmittelbar berufsunfähig, da ihre Tätigkeit von präziser Handfunktion abhängt, eine BU-Versicherung mit konkreter Berufsklausel und ohne Handausschluss ist daher für jeden operativ tätigen Arzt essenziell.
Hintergrund
Chirurgen, Orthopäden und andere operativ tätige Ärzte sind in besonderer Weise auf ihre Handfunktion angewiesen. Schon eine moderate Nervenverletzung, Sehnenverletzung oder dauerhafte Bewegungseinschränkung kann dazu führen, dass präzise Operationen nicht mehr möglich sind. Wichtig ist, dass die BU-Police keine Ausschlüsse für Handbeschwerden oder Karpaltunnel-Syndrom enthält. Ärzteversichert prüft für Chirurgen im Rahmen der anonymen Risikovoranfrage, welche Versicherer Handrisiken ohne Aufschlag übernehmen.
Wann gilt das nicht?
Für Ärzte in nicht-operativen Fachgebieten wie Psychiatrie, Neurologie oder innere Medizin ist die Handverletzung zwar ein Risiko, aber in der Regel nicht unmittelbar berufsunfähig machend.
Für Chirurgen ist die BU-Absicherung gegen Handverletzungen existenziell. Die Police muss konkrete Berufsklausel ohne Handausschluss enthalten, Ärzteversichert prüft das per anonymer Voranfrage.
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