Eine BU-Versicherung mit arztspezifischer Infektionsklausel lohnt sich für jeden Arzt, da ein behördlich verhängtes Tätigkeitsverbot wegen Infektionserkrankung, etwa Hepatitis B oder HIV, einen sofortigen vollständigen Einkommensverlust auslösen kann.

Hintergrund

Ärzte, die sich bei der Arbeit mit einer Infektionskrankheit anstecken, können unter das Infektionsschutzgesetz fallen und mit einem Berufsverbot belegt werden. Ohne spezifische Infektionsklausel in der BU-Versicherung besteht Unklarheit, ob ein solcher Fall als Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Hochwertige BU-Tarife für Ärzte enthalten eine explizite Infektionsschutzklausel, die bei behördlich angeordneter Tätigkeitsuntersagung sofort die vereinbarte Rente auszahlt. Ärzteversichert überprüft für Ärzte in Infektionsrisikofächern wie Chirurgie, Unfallchirurgie oder Gynäkologie die Tarife gezielt auf diese Klausel.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in diagnostischen Fächern ohne direkte Patienteneingriffe haben ein deutlich geringeres Infektionsrisiko. Für sie ist die Infektionsklausel weniger dringend, aber grundsätzlich weiterhin sinnvoll.

Die Infektionsklausel in der BU ist für Ärzte mit Infektionsexposition unverzichtbar. Sie sichert den Einkommensschutz bei behördlichem Berufsverbot wegen Infektionskrankheit.

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