Eine D&O-Versicherung (Directors & Officers) lohnt sich für Ärzte, die als Geschäftsführer eines MVZ, einer Praxis-GmbH oder einer Klinik-GmbH tätig sind, da sie vor persönlicher Haftung für Managemententscheidungen schützt.
Hintergrund
Ärzte als GmbH-Geschäftsführer haften nach § 43 GmbHG persönlich für Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen bei der Unternehmensführung entstehen. Das kann Fehlentscheidungen bei Personalplanung, Vertragsabschlüssen oder der Unternehmensfinanzierung betreffen. Die D&O-Versicherung deckt diese persönliche Haftung bis zur vereinbarten Deckungssumme ab. Für Einzel-Niedergelassene ohne GmbH-Struktur ist eine D&O in der Regel nicht notwendig. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten in Leitungsfunktionen von Medizinischen Versorgungszentren, die D&O-Absicherung zu prüfen, bevor die Geschäftsführertätigkeit aufgenommen wird.
Wann gilt das nicht?
Klassisch niedergelassene Ärzte als Einzelunternehmer oder GbR-Partner ohne GmbH-Struktur benötigen keine D&O-Versicherung, da sie nicht als Organ einer juristischen Person haften.
Eine D&O-Versicherung lohnt sich für Ärzte als Geschäftsführer von MVZ oder Praxis-GmbH. Sie schützt vor persönlicher Haftung für Managemententscheidungen nach § 43 GmbHG.
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