Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) lohnt sich für Arztpraxen bis zu einer Umsatzgrenze von 600.000 Euro, weil sie einfacher zu erstellen und günstiger in der Erstellung ist als eine doppelte Buchführung mit Bilanz.
Hintergrund
Freiberufliche Ärzte (Einzelpraxis, GbR) sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig und können die EÜR nutzen, solange sie bestimmte Einkunfts- und Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Die EÜR gegenübergestellt Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, ohne aufwändige Bestandsführung oder Warenwirtschaft. Sie ist ausreichend, um den steuerlichen Gewinn zu ermitteln, und wird zusammen mit der Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt eingereicht. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Wahl der Gewinnermittlungsart mit dem Steuerberater nach den spezifischen Investitions- und Gestaltungszielen zu treffen.
Wann gilt das nicht?
Arztpraxen mit Umsatz über 600.000 Euro oder Gewinn über 60.000 Euro unterliegen nach § 141 AO der Buchführungspflicht und müssen Bilanzen erstellen. Auch GmbH-Praxen sind immer bilanzierungspflichtig.
Die EÜR ist für die meisten freiberuflichen Arztpraxen die einfachste und günstigste Gewinnermittlungsmethode. Buchführungspflicht besteht erst ab höheren Umsatz- oder Gewinngrenzen.
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