Bei der Praxisübergabe an Nachkommen greift das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, kann aber durch die Betriebsvermögensbegünstigung (§§ 13a, 13b ErbStG) erheblich gemildert werden, bis zu 85 % oder sogar 100 % des Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn Fortführungsbedingungen erfüllt sind.

Hintergrund

Arztpraxen gelten steuerlich als Betriebsvermögen, sofern die Praxis als Einzelpraxis oder Personengesellschaft geführt wird. Bei Erfüllung der Lohnsummenregel (Fortführung der Beschäftigung über 7 bzw. 5 Jahre) kann das Betriebsvermögen zu 85 % (Regelverschonung) oder sogar zu 100 % (Optionsverschonung) von der Erbschaftsteuer befreit werden. Bei Praxen mit einem Wert unter 26 Millionen Euro entfällt die Bedürfnisprüfung. Ärzteversichert empfiehlt, die Praxisnachfolge mindestens 5–10 Jahre vor dem geplanten Ruhestand steuerlich zu strukturieren, um alle Begünstigungen optimal nutzen zu können.

Wann gilt das nicht?

Die Betriebsvermögensbegünstigung gilt nicht für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH), die eine ärztliche Tätigkeit betreiben. Auch bei sehr hohem Praxisvermögen über 26 Millionen Euro gelten strengere Anforderungen an die Bedürfnisprüfung.

Erbschaftsteuer bei Praxisübergabe lässt sich durch Betriebsvermögensbegünstigung erheblich reduzieren. Frühzeitige Planung und Einhaltung der Fortführungsbedingungen sind entscheidend.

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