Erlaubte Praxiswerbung lohnt sich für Ärzte, wenn sie sachlich auf das Leistungsangebot, Sprechzeiten und Qualifikationen hinweist, denn seit der BVerfG-Rechtsprechung ist Ärztewerbung erlaubt, solange sie nicht irreführend oder anpreisend ist.
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hat das frühere weitgehende Werbeverbot für Ärzte gelockert: Sachliche Informationswerbung über Leistungsschwerpunkte, Öffnungszeiten, Zusatzqualifikationen und Sprachen ist zulässig. Verboten bleiben hingegen irreführende, marktschreierische oder vergleichende Werbung sowie das Versprechen konkreter Heilerfolge. Ein professioneller Internetauftritt, Einträge in Arztbewertungsportalen und Google My Business gelten als erlaubte Werbemaßnahmen. Ärzteversichert empfiehlt, alle Werbemaßnahmen vorab auf Konformität mit der Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer zu prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Wann gilt das nicht?
Werbung, die konkrete Heilungsversprechen enthält, Patientenaussagen als Testimonials verwendet oder Kollegen vergleichend abwertet, ist weiterhin berufsrechtlich unzulässig und kann zu Abmahnungen oder Sanktionen durch die Ärztekammer führen.
Erlaubte Praxiswerbung lohnt sich für Ärzte, wenn sie sachlich und berufsrechtskonform gestaltet ist. Ein professioneller Online-Auftritt ist heute Standard und berufsrechtlich zulässig.
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