Fernbehandlung per Videokonsultation lohnt sich für Ärzte bei Folgekonsultationen, chronisch kranken Patienten und psychotherapeutischen Sitzungen, da GKV und PKV diese Leistungen seit 2020 regelmäßig erstatten.

Hintergrund

Seit der Lockerung des Fernbehandlungsverbots durch den Deutschen Ärztetag 2018 und der COVID-19-bedingten Ausweitung ist Videosprechstunde für viele Fachrichtungen etabliert. GKV-Patienten können bis zu 30 % der Behandlungen per Videosprechstunde abgerechnet werden (EBM-Ziffern 01450 ff.). PKV-Versicherte haben Anspruch auf Erstattung nach GOÄ, sofern der Tarif Videokonsultation nicht explizit ausschließt. Für Ärzte ermöglicht Fernbehandlung die Betreuung immobiler Patienten und entlastet die Praxis bei Termindruck. Ärzteversichert empfiehlt, zertifizierte Videodienstleister nach §291g SGB V zu nutzen, um DSGVO-Konformität zu gewährleisten.

Wann gilt das nicht?

Erstkontakte und Erstuntersuchungen dürfen nach ärztlichem Berufsrecht grundsätzlich nicht ausschließlich per Fernbehandlung erfolgen, wenn kein vorheriger persönlicher Kontakt bestand. Notfallsituationen erfordern immer persönliche Präsenz.

Fernbehandlung lohnt sich für Ärzte bei Folgekonsultationen, GKV und PKV erstatten Videosprechstunden regelmäßig. Zertifizierte DSGVO-konforme Plattformen sind Pflicht.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →