Das Fernbehandlungsverbot für Ärzte wurde 2018 durch den Deutschen Ärztetag gelockert: Ausschließliche Behandlung per Fernkommunikation ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt, erhöht aber die Dokumentations- und Haftungspflichten des Arztes erheblich.
Hintergrund
Die Musterberufsordnung (§7 Abs. 4 MBO-Ä) erlaubt seit 2018 Fernbehandlung auch ohne vorherigen persönlichen Kontakt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die notwendige Sorgfalt gewahrt bleibt. Ärzte müssen die Entscheidung für eine Fernbehandlung sorgfältig dokumentieren und sicherstellen, dass die Diagnose auf ausreichenden Grundlagen basiert. Das Haftungsrisiko bei Fehldiagnosen aus der Ferne ist erhöht, die Berufshaftpflichtversicherung muss Fernbehandlung explizit einschließen. Ärzteversichert empfiehlt, vor Einführung von Videosprechstunden zu prüfen, ob der bestehende Haftpflichtvertrag Fernbehandlungsleistungen abdeckt.
Wann gilt das nicht?
Das Fernbehandlungsverbot gilt weiterhin für Erstuntersuchungen, bei denen eine körperliche Untersuchung medizinisch zwingend erforderlich ist. Notfallversorgung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
Das Fernbehandlungsverbot ist seit 2018 gelockert, Ärzte dürfen unter bestimmten Bedingungen fernbehandeln. Die Berufshaftpflicht muss Fernbehandlung ausdrücklich einschließen.
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