Die gesetzliche Rentenversicherung lohnt sich für approbierte Ärzte in der Regel nicht, da sie als Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks die Möglichkeit haben, sich von der DRV-Pflichtversicherung befreien zu lassen.
Hintergrund
Angestellte Ärzte können beim Deutschen Rentenversicherung Befreiungsantrag nach § 6 SGB VI stellen, sofern sie Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks sind. Das Versorgungswerk bietet oft höhere Rentenleistungen bei gleichen Beiträgen, weil es ausschließlich für Ärzte konzipiert ist und die demografische Struktur günstiger ist. Wer in einem beamtenähnlichen Angestelltenverhältnis tätig ist, zahlt automatisch in das Versorgungswerk ein. Ärzteversichert empfiehlt, den Befreiungsantrag zu stellen, sobald eine versorgungswerkpflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit gemischter Laufbahn (teilweise in nicht-ärztlichen Berufen) oder mit sehr langer Vorversicherungszeit in der DRV können im Einzelfall von einer DRV-Mitgliedschaft profitieren, etwa zur Sicherung von Erwerbsminderungsrentenansprüchen.
Die gesetzliche Rentenversicherung lohnt sich für Ärzte selten, das Versorgungswerk bietet bessere Konditionen. Befreiungsantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn gestellt werden.
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