Gewährleistungsansprüche für Medizinprodukte lohnen sich für Ärzte bei Gerätemängeln innerhalb der gesetzlichen 2-Jahres-Frist ab Kauf, da Händler und Hersteller bei Sachmängeln zur Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt verpflichtet sind.
Hintergrund
Medizinprodukte wie Ultraschallgeräte, Beatmungsgeräte oder Dentalequipment sind hochwertig und fehleranfällig. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 438 BGB gilt für B2B-Kaufverträge 2 Jahre ab Gefahrübergang (Übergabe des Geräts). Liegt ein Sachmangel vor (Gerät entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit), muss der Händler nachbessern oder ersetzen. Getrennt davon sind Herstellergarantien zu betrachten, die freiwillig und oft an Bedingungen geknüpft sind. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Mängel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Verkäufer gerügt werden sollten, um Ansprüche zu sichern.
Wann gilt das nicht?
Bei Mietgeräten oder Leasingmodellen gelten andere Regelungen als beim Kauf. Nach Ablauf der 2-Jahres-Gewährleistungsfrist greift nur noch eine ggf. vereinbarte Herstellergarantie oder eine abgeschlossene Elektronikversicherung.
Gewährleistungsansprüche lohnen sich bei Medizinproduktemängeln innerhalb von 2 Jahren. Mängel müssen unverzüglich und schriftlich gerügt werden, um Ansprüche zu sichern.
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