Gewerbesteuer fällt für Arztpraxen grundsätzlich nicht an, weil niedergelassene Ärzte als Angehörige eines freien Berufs nach § 18 EStG eingestuft werden und damit von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen sind.
Hintergrund
Die Gewerbesteuerfreiheit der Arztpraxis gilt, solange die Tätigkeit ausschließlich heilkundlicher Natur ist und die leitende Tätigkeit des Arztes nicht durch angestellte Mitarbeiter mit eigenverantwortlichen Behandlungstätigkeiten überlagert wird (sog. Abfärbetheorie). Kritisch werden: Apotheken oder Labore in der Praxis mit Verkauf an Dritte, Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation oder bestimmte gewerbliche Tätigkeiten im Praxisnamen. Bei BAGs oder MVZ-Strukturen muss die Gewerbesteuerpflicht individuell geprüft werden. Ärzteversichert empfiehlt, bei Erweiterung des Praxisleistungsspektrums immer den Steuerberater zu konsultieren.
Wann gilt das nicht?
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in GmbH-Form sind grundsätzlich körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Auch bei gewerblichen Kooperationen oder Laborbetrieben entsteht eine Gewerbesteuerpflicht.
Ärzte als Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, außer bei gewerblichen Mischtatbeständen wie Laborverkauf oder MVZ-GmbH. Steuerberaterberatung bei Praxiserweiterungen ist essenziell.
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