Für Arztpraxen als Freiberufler ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG die gesetzlich vorgeschriebene und praktisch einfachste Gewinnermittlungsart, eine doppelte Buchführung ist nur bei gewerblichen Praxen (z. B. MVZ-GmbH) Pflicht.

Hintergrund

Bei der EÜR werden alle Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt, das Ergebnis ist der steuerliche Gewinn. Im Gegensatz zur Bilanzierung (HGB-Buchführung) müssen Ärzte mit EÜR keine Bilanzen erstellen und keinen Jahresabschluss beim Handelsregister einreichen. Die EÜR wird als Anlage EÜR der Steuererklärung beigefügt. Praxen mit einem Jahresumsatz über 600.000 Euro oder einem Gewinn über 60.000 Euro können freiwillig zur Bilanzierung übergehen, was steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten (Rückstellungen, Aktivierungen) erweitert. Ärzteversichert empfiehlt, die Gewinnermittlungsart jährlich mit dem Steuerberater zu optimieren.

Wann gilt das nicht?

MVZ in GmbH-Form, Praxen mit Handelsbetrieb oder Ärzte-AGs sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet und können nicht die vereinfachte EÜR nutzen.

Die EÜR ist für Arztpraxen als Freiberufler die richtige Gewinnermittlungsart, einfach und steuerlich vollständig ausreichend. Nur MVZ-GmbH und gewerbliche Praxisformen sind bilanzierungspflichtig.

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