GOÄ-Abrechnung lohnt sich für jeden Arzt, der Privatpatienten, Beihilfeempfänger oder Selbstzahler behandelt, die Gebührenordnung für Ärzte erlaubt Steigerungsfaktoren bis 3,5 und ermöglicht damit ein deutlich höheres Honorar als GKV-Pauschalen.

Hintergrund

Der einfache Gebührensatz (1-facher Satz) gilt als Minimalvergütung, der 2,3-fache Satz als Regelfall für Standardleistungen und der 3,5-fache Satz für besonders aufwändige oder schwierige Leistungen. Für ambulante Operationen, Spezialleistungen und ärztliche Gutachten können die GOÄ-Einnahmen erheblich über den EBM-Pauschalen der GKV liegen. Allerdings müssen GOÄ-Rechnungen formal korrekt gestellt werden (Leistungslegitimation, Begründung bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes). Ärzteversichert weist darauf hin, dass korrekte GOÄ-Abrechnung rechtliche Sicherheit bietet und Rückforderungen durch Kostenträger minimiert.

Wann gilt das nicht?

GKV-Patienten dürfen für Pflichtleistungen nicht nach GOÄ abgerechnet werden. Nur für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) oder auf ausdrücklichem Wunsch des Patienten kann ein Privathonorar vereinbart werden.

GOÄ-Abrechnung lohnt sich bei Privatpatienten und Selbstzahlern erheblich. Korrekte Rechnungsstellung mit Begründung beim Steigerungsfaktor ist Pflicht und schützt vor Rückforderungen.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →