Grunderwerbsteuer beim Praxiskauf fällt an, wenn Praxis und Immobilie gemeinsam gekauft werden, durch die Trennung von Kaufverträgen für bewegliche Wirtschaftsgüter und Grundstück/Gebäude lässt sich die Steuerlast gezielt reduzieren.
Hintergrund
Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises und wird auf den Grundstücks- und Gebäudeanteil des Praxiskaufs erhoben. Beim Erwerb einer Arztpraxis als Asset Deal (Kauf von Praxisgut statt GmbH-Anteilen) kann durch separaten Kaufvertrag für Einrichtung, Patientenstamm und Geräte der grunderwerbsteuerliche Anteil reduziert werden, da diese Wirtschaftsgüter nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Übernimmt der Käufer GmbH-Anteile (Share Deal), fällt unter bestimmten Bedingungen keine Grunderwerbsteuer an. Ärzteversichert empfiehlt, die Kaufvertragsstruktur immer gemeinsam mit einem auf Praxisnachfolge spezialisierten Steuerberater zu gestalten.
Wann gilt das nicht?
Beim Kauf einer Mietpraxis ohne Immobilienerwerb fällt keine Grunderwerbsteuer an, da kein Grundstück übertragen wird. Auch beim Erwerb von Praxisanteilen ohne Immobilienkomponente entfällt die Grunderwerbsteuer.
Grunderwerbsteuer beim Praxiskauf kann durch Trennung von Immobilien- und Praxisgutübertragung reduziert werden. Spezialisierter Steuerberater ist beim Praxiskauf unverzichtbar.
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