Heilpraktiker-Leistungen lohnen sich in der PKV, wenn der gebuchte Tarif diese explizit einschließt und der Versicherte tatsächlich alternative Heilmethoden nutzt, ohne Nutzung zahlt man den Beitragsaufschlag umsonst.

Hintergrund

Viele PKV-Tarife bieten gegen Mehrbeitrag eine Heilpraktikerklausel an, die Leistungen nach GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) bis zu einer Jahreshöchstgrenze erstattet. Gängige Grenzen liegen bei 500–2.000 € pro Jahr. Erstattungsfähig sind Akupunktur, Homöopathie, Naturheilkunde und ähnliche Verfahren. Ärzteversichert empfiehlt, den Tarif vor Abschluss genau auf Ausschlüsse zu prüfen, manche Versicherungen erstatten nur Heilpraktiker-Grundleistungen, keine spezifischen Therapieformen.

Wann gilt das nicht?

Wer Heilpraktikerleistungen nicht nutzt oder ausschließlich schulmedizinisch behandelt werden möchte, sollte auf die teurere Zusatzklausel verzichten. Bei niedrigen Jahreshöchstbeträgen kann der Beitragsaufschlag die Erstattung übersteigen.

Heilpraktiker-Klauseln in der PKV lohnen sich nur bei regelmäßiger Nutzung naturheilkundlicher Leistungen. Tarif auf Jahreshöchstbetrag und erstattungsfähige Verfahren prüfen.

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