Die GKV übernimmt Hilfsmittelkosten, wenn das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist, ein Arzt es per Rezept verordnet und es medizinisch notwendig zur Behandlung oder Rehabilitation ist.

Hintergrund

Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands umfasst über 30.000 Produkte von Rollstühlen bis Hörhilfen. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Hilfsmittel. Für Ärzte als Verordner ist wichtig: Das verordnete Produkt muss aus dem Vertragsportfolio der Krankenkasse stammen, sonst entstehen Mehrkosten für den Patienten. Ärzteversichert empfiehlt PKV-Versicherten, auf Tarife zu achten, die Hilfsmittel ohne Begrenzung auf Vertragsprodukte erstatten.

Wann gilt das nicht?

Komfortmodelle oder Produkte, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, werden von der GKV nicht übernommen. Auch Zuzahlungsbefreite müssen bei bestimmten Produkten Mehrkosten tragen, wenn kein Vertragsprodukt gewählt wird.

Bei medizinischer Notwendigkeit übernimmt die GKV Hilfsmittelkosten vollständig minus Zuzahlung. Ärzte sollten nur gelistete Vertragsprodukte verordnen, um Mehrkosten für Patienten zu vermeiden.

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