Die Einhaltung der RKI-Hygieneleitlinien ist für Zahnarztpraxen keine Ermessensfrage, sondern gesetzliche Pflicht gemäß Infektionsschutzgesetz und Medizinprodukterecht, Verstöße können zum Entzug der Kassenzulassung führen.

Hintergrund

Das RKI veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Empfehlungen zur Infektionsprävention in der Zahnheilkunde. Zahnarztpraxen müssen u. a. Instrumentenaufbereitung nach DGSV-Normen, Personalschutz (Schutzausrüstung), Flächendesinfektion und Wasserqualität in Dentaleinheiten dokumentieren. Ein gelebtes Hygienemanagement reduziert außerdem das Haftungsrisiko erheblich, da ein dokumentierter Hygieneverstoß als grober Behandlungsfehler gewertet werden kann. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht regelmäßig auf ausreichende Deckung für hygienebezogene Schäden zu überprüfen.

Wann gilt das nicht?

Einzelne Hygienemaßnahmen können risikoadaptiert priorisiert werden, für nicht-invasive Prophylaxeleistungen gelten andere Anforderungen als für chirurgische Eingriffe. Das Grundprinzip der Infektionsprävention gilt jedoch immer.

RKI-Hygieneleitlinien in der Zahnarztpraxis einzuhalten ist Pflicht und schützt vor Haftungsrisiken. Dokumentation ist entscheidend, fehlende Nachweise gelten vor Gericht als Indiz für Verstoß.

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