Hygienemanagement in der Arztpraxis ist nicht optional, sondern gesetzlich verankert, es schützt Patienten, Personal und die Praxis vor Haftungsrisiken durch nosokomiale Infektionen.

Hintergrund

Das Infektionsschutzgesetz (§23 IfSG) verpflichtet Arztpraxen zur Erstellung eines praxisspezifischen Hygieneplans. Dieser muss Maßnahmen zur Händehygiene, Flächendesinfektion, Sterilisation und Personalschutz umfassen. Besonders in invasiv tätigen Praxen (Chirurgie, Gynäkologie, Urologie) sind die Anforderungen hoch. Ein professionelles Hygienemanagement reduziert das Infektionsrisiko, spart im Versicherungsfall Ärger und kann bei einer Kassenprüfung die Kassenzulassung sichern. Ärzteversichert empfiehlt, einen zertifizierten Hygieneberater für die Praxis zu beauftragen.

Wann gilt das nicht?

Rein beratende Praxen ohne invasive Eingriffe (z. B. psychiatrische Praxen) haben vereinfachte Hygieneanforderungen. Die Grundregeln der Hygiene gelten jedoch universell.

Hygienemanagement ist in jeder Arztpraxis Pflicht. Ein vollständiger, dokumentierter Hygieneplan schützt vor Haftungsrisiken und ist Voraussetzung für eine reibungslose Kassenprüfung.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →