Ein MVZ in der Rechtsform der GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 % (plus Solidaritätszuschlag), was gegenüber dem persönlichen Spitzensteuersatz von 45 % erhebliche Thesaurierungsvorteile bietet.

Hintergrund

MVZ können in verschiedenen Rechtsformen betrieben werden: GmbH, GbR, Partnerschaftsgesellschaft. Als GmbH unterliegen einbehaltene Gewinne der Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer (ca. 14–18 %), zusammen ca. 30 %. Erst bei Gewinnausschüttung fällt Abgeltungsteuer (25 %) an. Solange Gewinne im MVZ reinvestiert werden, ist die Steuerlast erheblich geringer als beim Einzelarzt. Ärzteversichert empfiehlt, die GmbH-Struktur im MVZ frühzeitig mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater zu planen.

Wann gilt das nicht?

Wenn alle Gewinne sofort ausgeschüttet werden sollen, ist der Steuervorteil der GmbH gering. Kleine MVZ mit wenigen Ärzten haben hohen Verwaltungsaufwand durch doppelte Buchführung und Jahresabschluss.

Körperschaftsteuer im MVZ-GmbH lohnt sich bei hohen thesaurierten Gewinnen. Der Steuervorteil gegenüber dem Einkommensteuerspitzensatz beträgt bis zu 15 Prozentpunkte.

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