Konsiliarleistungen sind nach EBM (GOP 01320 ff.) und GOÄ (Nr. 60) abrechenbar, sobald ein behandelnder Arzt schriftlich um eine fachärztliche Beurteilung bittet, die vollständige Dokumentation des Konsils ist Voraussetzung für die Vergütung.

Hintergrund

Ein Konsil ist die schriftlich angeforderte fachärztliche Beurteilung eines anderen Arztes. Im GKV-Bereich sind konsiliarische Leistungen nur abrechenbar, wenn eine schriftliche Konsilanforderung vorliegt und eine schriftliche Antwort an den anfordernden Arzt ergeht. Im privatärztlichen Bereich können Konsile nach GOÄ Nr. 60 (24,47 € einfach) abgerechnet werden. Für Krankenhausärzte sind Konsilleistungen in der GOÄ-Abrechnung ein wichtiger Erlösbaustein. Ärzteversichert empfiehlt, Konsilleistungen lückenlos zu dokumentieren, da fehlende Schriftstücke zur Ablehnung durch die KV führen.

Wann gilt das nicht?

Telefonische Kurzberatungen ohne schriftliche Dokumentation sind keine abrechenbaren Konsile. Für Tele-Konsile gelten besondere Anforderungen der jeweiligen KV.

Konsiliar-Abrechnung setzt schriftliche Anforderung und schriftliche Antwort voraus. Fehlende Dokumentation führt zur Ablehnung, Konsile immer vollständig im PVS festhalten.

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